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Von einem Schatzfund erhält der Finder die Hälfte, die andere Hälfte der Grundeigentümer. Wenn der Finder zugleich Grundeigentümer ist, gehört ihm der gesamte Fund. Nach dem Denkmalschutzgesetz muß aber ein Fund "sofort" - spätestens am nächsten Tag - gemeldet werden, und zwar beim Bürgermeister, bei der Gendarmerie oder Polizei oder in der Bezirkshauptmannschaft. Erst mit dieser rechtzeitigen Meldung entsteht ein Anspruch auf den Fund. In der Regel ist es so, daß die archäologisch bemerkenswerten Funde von Museen aufgekauft werden - zum jeweiligen Handelswert. Kein Finder muß also befürchten, daß er zu kurz kommt. Der eigentliche, wissenschaftliche Wert liegt aber nicht nur im Fundgegenstand, sondern in dessen fachmännischer Sicherstellung.

 

 

 

 

 

 

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