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Die westungarischen Bauernunruhen erschütterten das System der Grundherrschaft. Königin Maria Theresia ließ kurz darauf das neue Urbar, das „Maria Theresianische Urbar", in den westungarischen Herrschaften einführen. Darauf hin legte sich die Wut der Bauern. Aber so manche Dörfer in den batthyanischen und anderen Grundherrschaften rebellierten bisweilen auch noch nach Jahrzehnten nach der Einführung des Urbars.

Die Urbarialreform Maria Theresias von 1767

Einer der führenden Berater Maria Theresias, Fürst Anton von Kaunitz, betrachtete das Selbständigkeitsbestreben und insbesondere die Steuerfreiheit des ungarischen Adels als Haupthindernis für eine starke absolutistische Zentralgewalt. Durch eine umfassende Reform der rückständigen ungarischen Landwirtschaft wollte er das Los der Bauern erleichtern, um so die Wirtschaftskraft des Reiches zu heben, gleichzeitig aber auch den Einfluss des ungarischen Adels zurückdrängen. In seinem Reformkonzept ging es ihm vornehmlich um die Stärkung der bäuerlichen Untertanen gegenüber den Grundherren. Er wollte die Bedrückung der Bauern durch die Grundherren einschränken, Missbräuche und Übergriffe abstellen. Dadurch sollten die bäuerlichen Untertanen leichter imstande sein, neben den Abgaben an die Grundherrschaft auch die staatlichen Steuern zu bezahlen.

Am 23. Jänner 1767 erließ Königin Maria Theresia das Urbarialpatent für das Königreich Ungarn, das die Einführung eines einheitlichen Urbars anordnete. Bis zu diesem Zeitpunkt regelten Kontrakte (Verträge) und verschiedene Urbare die rechtlichen Beziehungen zwischen Grundherren und bäuerlichen Untertanen. Nach den Urbaren, das heißt nach den Aufzeichnungen über den Besitz und die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Einkünfte, hatte die Gesamtheit der bäuerlichen Untertanen die Bezeichnung Urbarialverband erhalten. Die Veränderungen im rechtlichen Bezugsverhältnis zwischen Grundherren und Untertanen bezeichnet man als Urbarialregulierung oder Urbarialreform.

Vom Westen Ungarns ausgehend, wurde die Einführung des Urbars vollzogen, und im Jahre 1779 galt in allen 43 Komitaten des Königreiches Ungarn ein einheitliches Urbar.

Das Urbar war in neun Punkte gegliedert (Erläuterungen zum Urbar (nach H. Seedoch)):

  1. Bestimmung der Session
    Die Einheit, nach welcher das Ausmaß aller Abgaben und Arbeitsleistungen bestimmt wurde, bildete die Session (Ansässigkeit, Lehen, Bauernhof). Sie bestand aus dem inneren Hausgrund (Intravillanum), der Haus, Hof und Garten umfasste, und den äußeren Feldgründen (Extravillanum), zumeist Äckern und Wiesen. Das Intravillanum hatte nunmehr in allen Gemeinden gleich groß zu sein, so dass darauf, wenn es ein Feld gewesen wäre, zwei Preßburger Metzen Aussaat hätten gebaut werden können - war es größer oder kleiner als dieses Ausmaß, so wurde dies durch das Extravillanum entsprechend kompensiert. Die Größe des Extravillanums wurde von Gemeinde zu Gemeinde verschieden bemessen und hing von der Lage der Gemeinde, ihren Vor- und Nachteilen ab. An Extravillangründen wurden daher pro ganze Session 16-40 Joch Acker, das Joch zu 1 100, 1 200 oder 1 300 Quadratklafter gerechnet, sowie 8-22 Tagwerk Wiesen bestimmt. Es waren auch Halbe-, Viertel-und Achtelsessionen vorgesehen. Auch an den drei üblichen Kategorien von Untertanen - Bauer, Klein-häusler, Inwohner- wurde festgehalten, ohne dass sie genau definiert wurden. Es galt ungefähr folgende Regel: Der Untertan mit einer Achtelsession und mehr Grund hieß Bauer (Höfler), der Untertan mit weniger Grund, aber mit Haus fiel in die Kategorie Kleinhäusler; die dritte Kategorie bildeten die Inwohner, die weder Haus noch urbarialen Grund hatten und bei Bauern oder Kleinhäuslern gegen Zins wohnten.
     
  2. Benefizien der Untertanen
    Die Begünstigungen, die das Urbar den Untertanen gewährte, umfassten: Weinschank, Rodungsgründe, Hutweide und Waldnutzung. Den Untertanen in Gemeinden mit Weinbau wurde vom 29. September bis 24. April, jenen in Gemeinden ohne Weinbau vom 29. September bis Weihnachten der freien Weinschank erlaubt. Rodungsgründe waren jene Äcker und Wiesen, die von Untertanen gegen Zins genutzt werden konnten. Auch bei ihnen wurde an dem bestehenden Recht, dass sie von der Herrschaft abgelöst werden durften, festgehalten. Neu war aber, dass der Erlöspreis von der Komitatsbehörde festzulegen war.

    Hinsichtlich der Hutweiden wurde nur erwähnt, dass die Untertanen und die Grundherren für ihr Vieh hinreichend Weidegrund haben sollten, sofern es Lage und Umfang des vorhandenen Bodens zuließen. Eine etwaige Einschränkung der Weiderechte sollte hintan gehalten werden.

    Die Urbarialregulierung fand dreierlei Arten von Wald vor: Der überwiegende Teil war herrschaftlicher Wald, rund 0,5 bis 1% der Gemeinden besaßen auch einen Gemeindewald, und vereinzelt hatten auch Bauern als Zubehör ihrer Höfe Wald in gesonderten Teilen. Wo herrschaftliche Waldungen vorhanden waren, war es den Untertanen gestattet, Brennholz zu sammeln; wo wegen zu geringer Waldungen das Brennholz nicht ausreichte, wurde es auch aus anderwärtigen herrschaftlichen Wäldern zugestanden. Bauholz mussten die Grundherren nur dann unentgeltlich den Untertanen geben, wenn es im Gemeindegebiet wuchs. Für den Holzgenuss musste der Untertan Gegenleistungen erbringen, die im Punkt 3 festgelegt wurden. Auch die Eichelmast musste den Untertanen zugestanden werden, und zwar um einen Zins, der pro Schwein um 6 Kreuzer weniger betragen musste, als Fremde dafür bezahlten. Wo es Gemeindewälder gab oder Waldstücke den Sessionisten zugeteilt waren und die Betroffenen im Genuss dieser Wälder verbleiben wollten, blieb die Nutzung des Brenn- und Bauholzes, der Eichelmast und der Knoppernsammlung weiterhin gestattet, ohne dass der Grundherrschaft Gaben entrichtet werden mussten. Den Grundherren wurde aber die Oberaufsicht über diese Wälder übertragen.

  3. Roboten und Dienste der Untertanen
    Hinsichtlich der Robot, der Arbeit, welche der Untertan dem Grundherrn unentgeltlich zu leisten schuldig war, wurden pro ganzer Session 52 Zugroboten (52 Tage) oder 104 Handroboten (104 Tage) jährlich vorgeschrieben. Als Idealfall waren ein Tag bzw. zwei Tage pro Woche gedacht. Jeder Kleinhäusler musste jährlich 18 Tage Handrobot, jeder Inwohner 12 Tage Handrobot verrichten. Darüber hinaus wurden die Untertanen jährlich einmal zu einer weiten (langen) Fuhr in der Form verpflichtet, dass vier ganze Sessionen zusammen eine vierspännige Fuhr unentgeltlich zu verrichten hatten, welche für die Dauer von zwei Tagen vorgesehen wurde. Jede ganze Session, die Zugvieh besaß und die unentgeltliche Brenn- und Bauholznutzung genoss, musste aus den herrschaftlichen Wäldern ein Klafter an einen von der Herrschaft anzuweisenden, jedoch im Herrschaftsbezirk befindlichen Ort führen. Auch die Abgabe des Neuntels, soweit sie in natura eingehoben wurde, und das Bergrecht mussten innerhalb des Herrschaftsbezirkes dorthin geführt werden, wohin es der Grundherr haben wollte. Zur Ausrottung wilder Tiere wurden die Untertanen verpflichtet, durch drei Tage im Jahr zu jagen, wozu die Herrschaft Pulver und Blei beistellen musste. Grundsätzlich wurde erlaubt, Roboten und andere Natural- Urbarialschuldigkeiten im Wege gütlicher Übereinkommen in Geld abzulösen, das heißt entsprechende Kontrakte zu schließen.
     
  4.  Abgaben
    Die Abgaben bestanden in: Hauszins, Viktualien, Subsidium, Branntweinkesselzins und Grundzins. Jeder Hausbesitzer hatte jährlich einen Gulden Hauszins zu zahlen. Pro ganzer Session waren jährlich zu entrichten: zwei junge Hühner, zwei Kapaune, 12 Eier, eine halbe Maß Schmalz. Dreißig ganze Sessionen zusammen hatten ein Kalb oder statt dessen einen Gulden dreißig Kreuzer abzuführen. Bei Heirat des Grundherrn bzw. bei einer Primiz war ein Betrag (Subsidium) an Lebensmitteln in obgenanntem Ausmaß oder 48 Kreuzer pro ganzer Session vorgeschrieben. Jener Untertan, der Schnaps brannte, hatte für den Branntweinkessel dem Grundherrn zwei Gulden zu entrichten. An der freien Vereinbarung des Grundzinses für Rodungsgründe wurde festgehalten.
     
  5. Neuntel und Bergrecht
    Die Abgabe des Neuntels, des neunten Teils der Erträge aus dem Extravillanum, von Bienenstöcken, Lämmern, Kitzen, Hanf und Flachs war teils in natura, teils im Vergütungswert zu entrichten. Das Neuntel wurde mancherorts auch vom Wein abgestattet. Die gebräuchlichere Abgabe, die ein Weingartenbesitzer jährlich dem Grundherrn liefern musste, hieß Bergrecht und wurde vereinbarungsgemäß zwischen Anpflanzer und Grundherrn festgelegt. Nunmehr wurde der Preßburger Eimer als landeseinheitliches Maß vorgeschrieben und eine Erhöhung des Bergrechtes verboten. Obwohl der Zehent, ursprünglich die Abgabe an die Geistlichkeit, nicht zur Urbarialeinrichtung gehörte, wurde hier verfügt, dass er nur von Feldfrüchten, Wein, Lämmern, Bienen, Hirse, Korn, Gerste und Hafer abgenommen werden durfte.
     
  6. Rechte und Privilegien der Grundherren
    Dazu gehörten; Heimfallrecht, Jagdrecht, Vogelfang, Fischereirecht, Schankrecht, Marktrecht, Fleischbankrecht, Braurecht und Mautrecht. Wenn ein Untertan starb, ohne Erben zu hinterlassen, oder wenn er entfloh, fielen seine Güter dem Grundherrn zu. Um Ungerechtigkeiten auszuschalten, mussten solche Angelegenheiten beim Herrenstuhl entschieden und vom Komitatsgericht bestätigt werden. Bezüglich Jagd, Vogelfang und Fischerei hielt man an bestehenden Gesetzen fest: Diese Rechte blieben dem Grundherrn vorbehalten. Der Ausschank aller Getränke stand der Herrschaft in Dominikal-Wirtshäusern zu. Alle Einkünfte aus Standgeldern, Wochen- und Jahrmärkten - soweit sie den Gemeinden nicht schon früher mittels Privilegs verliehen worden waren -, von der Fleischbank und von den rechtmäßigen Mauten blieben weiterhin den Grundherren vorbehalten.
     
  7.  Aufgehobene und in Zukunft zu vermeidende Missbräuche
    Dazu zählten: Alle Verlassenschafts-, Inventur- und Teilungstaxen, die bisher zu Lasten des untertänigen Vermögens gegangen waren: das Laudemium (Veränderungsgeld); die Taxen für Gewerbebriefe; die Abnahme des zehnten Teiles der testamentarisch erworbenen, vertauschten oder verkauften Sachen; die Zahlung des Banntweingeldes, die Bezahlung der herrschaftlichen Weingartenhüter und Aufseher; Quartiergeld, Husaren- und Monturgeld; das Hühner- und Sichelgeld; das Zettel- und Pressgeld; der Federzehent und das Abrupfen der Gänse; Behinderung und Bestrafung der Untertanen im freien Kauf und Verkauf von Naturalien; Zwang zur Benützung der Herrschaftsmühlen; die Lieferung von Stroh zum Binden der herrschaftlichen Weinreben; der Unterhalt der auf Exekution befindlichen herrschaftlichen Beamten sowie der Neuntel- und Zehentabnehmer; die Erpressungen durch herrschaftliche Trabanten und Jäger. Alle im Urbar nicht erwähnten Natural- und Geldabgaben wurden ausdrücklich verboten.
     
  8. Verbote für Untertanen und darauf bezogene Strafen
    Verboten wurden: Nicht erlaubte Rodungen, alle Arten von Waldfrevel, Geld- und Naturaliensammlungen; Jagdwaffen- und Jagdhundebesitz, nicht erlaubter Ausschank, Fleischeinfuhr, Robotunterlassung. An Strafen wurden vorgesehen: Geldstrafen, Zwangsarbeiten, Körperstrafen und Kerkerstrafen. Geldstrafen durften nur in jenen Fällen vorgeschrieben werden, wo die Landesgesetze sie anordneten. Als Arbeitsstrafe wurde eine ein-, zwei- oder höchstens dreitägige unentgeltliche Handarbeit festgesetzt. Bei schweren Vergehen wurden Körperstrafen (höchstens 24 Stock- bzw. Peitschenhiebe) und als Alternative eine dreitägige Gefängnisstrafe bestimmt.
     
  9. Interne Einrichtungen
    Diese umfassten: die Wahl des Richters, der Geschworenen, des Notars in den Gemeinden; die Verteilung, Einbringung und Ablieferung der Kontribution (Steuer), die Exekution und die Rechtsprechung. Die Wahl des Richters hatte auf Grund eines herrschaftlichen Dreiervorschlages in Gegenwart von herrschaftlichen Beamten durch die Gemeinden zu erfolgen. Dem Grundherrn wurde das Recht zugesprochen, den Richter zu bestrafen bzw. abzusetzen, wenn dieser Fehlleistungen beging. Der Gemeinde wurde zugestanden, die Geschworenen und den Notar (Dorfschreiber) zu bestimmen und zu entlassen. Die Richter hatten die Steuer unter die Untertanen aufzuteilen und deren Einbringung in die Komitatskasse vorzunehmen. Von der Steuerleistung wurden die Richter nicht befreit. Die Untertanen wurden zur pünktlichen Ableistung dessen, was nach diesem Urbar der Herrschaft gebührte, gemahnt. Der Herrschaft wurde das Recht eingeräumt, Rückstände durch Exekution eintreiben zu lassen. Hinsichtlich der Rechtsprechung wurde verfügt: Urbarialstreitigkeiten müssen in erster Instanz vor dem Herrenstuhl verhandelt werden; die Berufung an das Komitatsgericht ist möglich; in besonderen Fällen ist auch die Hinwendung direkt an das Komitatsgericht gestattet.

 

 

 

 
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