Ungarn war im 19. Jahrhundert in vielerlei Hinsicht ein rückständiges Staatswesen. Der Adel wachte eifersüchtig über seine "alten Rechte" und verteidigte diese vor allem gegen die Herrscher aus dem Hause Habsburg. Der Reichstag, dem in der ungarischen Ständeverfassung die zentrale Rolle zukam, sah sich als Verfechter der ungarischen Interessen gegenüber den Zentralbehörden wie Statthaltereirat, Ungarische Hofkanzlei und Ungarische Hofkammer. Der Reichstag war natürlich keine Volksvertretung, er war ausschließlich eine Vertretungskörperschaft des Adels und der königlichen Freistädte. Der Adel verstand sich als die "ungarische Nation", die ungarische "Freiheit" wurde mit den adelig - ständischen Privilegien gleichgesetzt.
Im Mittelalter waren die Komitate (Grafschaften) zunächst königliche Verwaltungsbezirke, mit einem Comes (Grafen) oder Gespan an der Spitze. Aber schon im 13. Jahrhundert gab es erste Tendenzen einer Loslösung von der Zentralgewalt, die sich zunächst im Rechtswesen, bald aber auch in der Verwaltung und im Steuerwesen äußerte. Nach 1526 waren die Komitate auf den Reichstagen vertreten. Ab 1687 sahen sich die Komitate als Wahrer der Verfassung gegenüber der Zentralregierung, ja sie nahmen sogar ein Widerstandsrecht in Anspruch.
Die Autonomie und die große Macht der Komitate beruhte auf dem Selbstbesteuerungsrecht (seit dem 15.Jahrhundert) und auf dem Satzungsrecht. Diese Rechte wurden in den Komitatsversammlungen wahrgenommen. An diesen Versammlungen nahm der gesamte Adel eines Komitates teil. Die Komitatsversammlung entsandte Delegierte zum Reichstag und wählte die Beamten der Komitatsverwaltung. Damit hatte der Adel des Komitats ein Monopol auf alle Ämter. Die Komitatsversammlung hatte das Recht, den Beamten des Komitats Instruktionen zu erteilen.
Im Ödenburger Komitat gab es beispielsweise im Jahre 1848 folgende Ämter: Obergespan, erster und zweiter Vizegespan, Obernotär, erster und zweiter Vizenotär, Oberfiskal, Vizefiskal, Oberkassier, Vizekassier, Archivar, Gerichtsprokurator, zwei Oberärzte, ein Wundarzt, zwei Tafelrichter, fünf Oberstuhlrichter, neun Vizestuhlrichter, 15 Geschworene, sechs Distriktskommissare. Das Ödenburger Komitat war in fünf Verwaltungsbezirke unterteilt. Nicht zuständig war die Komitatsverwaltung für die königlichen Freistädte, die direkt den Zentralbehörden unterstanden.
Die Gemeinden hatten keinerlei politische Rechte. Lediglich die Adeligen Gemeinden und die privilegierten Märkte durften ihren Vorstand selbst wählen und unterstanden direkt dem Komitat. Für alle anderen Gemeinden war die Grundherrschaft zuständig. Seit dem Maria Theresianischen Urbar durften die Gemeinden ihren Richter wählen, allerdings nur aus einer Gruppe von drei Kandidaten, die der Grundherr vorschlug. Dem Richter standen vier Geschworene ("Vierer") zur Seite.
Die Verwaltung im 19. Jahrhundert
Um den Umbruch, der sich 1918 bis 1921 vollzog, und um die tief greifenden Veränderungen in den Dörfern und ihren Bewohnern gegenüber der staatlichen Autorität, der Beamtenschaft, jeglicher Form von „Obrigkeit" zu verstehen, muss das ungarische System kurz dargestellt werden.
Das politische System des Königreiches Ungarn vor 1918 kann man wohl am besten als oligarchisch bezeichnen. Auf allen Ebenen, vom Dorf über den Stuhlbezirk und das Komitat bis hinauf in den Reichstag waren Einkommen, Besitz und Vermögen, vor allem aber Herkunft und Beziehungen maßgebend. Das Wahlrecht war bis zum Ende der Monarchie stark eingeschränkt und erfasste in der Regel nicht mehr als 5 bis 10 % der Bevölkerung. Die staatlich-zentralistische Verwaltung mit Berufsbeamten war bei weitem nicht so ausgedehnt wie in Österreich. Alle Reformversuche in diese Richtung waren mehrfach gescheitert, die Komitate setzten sich immer wieder durch, nicht bloß, weil sie historische „Rechte" geltend machten. Die Komitatsbeamten waren die wichtigsten Stützen der „liberalen" Regierungspartei, eine wichtige Wählergruppe und auch die Stützen der sich entwickelnden „nationalen Identität" und Träger der Magyarisierungsbestrebungen. Natürlich gab es neben dieser „föderalistischen" Tendenz in den Jahrzehnten vor dem ersten Weltkrieg auch eine Expansion der zentralen staatlichen Verwaltung, auch auf Kosten der Komitate. Die Modernisierung der Gesellschaft erzwang diese Ausweitung, die Zahl der Staatsbeamten verzehnfachte sich in einer Generation. Vor allem das Vordringen der Fachleute wurde von der traditionellen Führungsschicht mit Unbehagen gesehen.
Die Komitate und die in ihnen maßgebenden, zu einem beträchtlichen Teil noch immer aus dem Adel und Kleinadel hervorgehenden Kreise setzten sich stets gegen die zentralisierenden Tendenzen durch und behaupteten de facto trotz zunehmender Qualifikationsanforderungen ihre „Privilegien", auch wenn kein Rechtsanspruch bestand. Die Gentry, zahlenmäßig überdimensioniert wie in keinem anderen Staat Europas (etwa 5 % der Magyaren behaupteten, adeliger Abstammung zu sein), nahm wie selbstverständlich das Recht auf die höheren Beamtenstellen in Anspruch. So bestand die Mehrheit des Ministeriums Andrássy nach dem Ausgleich aus Adeligen und Großgrundbesitzern. In den neu eingerichteten Komitaten waren unter den dem König vorgeschlagenen Obergespanen nahezu die Hälfte Aristokraten. In den Ministerien und Komitatsverwaltungen wurden die meisten Stellen ebenfalls vom Kleinadel besetzt. Die niederen Stellen wurden nicht von Beamten sondern von Diurnisten, die keinerlei Anspruch auf Versorgung hatten, gestellt – zur Niederhaltung „des aus den unteren Schichten des Beamtenstatus entkeimenden Proletariats". (Die Habsburgermonarchie 1848-1918, Band III, S. 408)
Die Bevorzugung des Adels war zwar auch in Österreich nicht unbekannt, doch drangen dort zunehmend studierte Bürgerliche schon seit Josef II. in die Beamtenschaft ein und entwickelte eine entsprechende Berufsethik. In Ungarn verlief die Entwicklung völlig anders. Der höhere Beamte aus bürgerlich-städtischem Milieu war kein Leitbild, ja der „Bürger" überhaupt war nicht die erstrebte Lebensform. Der Stadtbürger war meist Deutscher oder Jude. Der Magyare war der adelige Grundbesitzer und das maßgebende Leitbild des sozialen Aufstieges. Natürlich war auch in Ungarn der ökonomische Aufstieg des Wirtschaftsbürgertums vor allem in Ofen-Pest unaufhaltsam. Aber das Ziel des höheren Beamten (auch deutscher oder jüdischer Herkunft) war auch dort nicht bloß das erfolgreiche Unternehmertum und das Sozialprestige des Besitz- und Bildungsbürgers, sondern der Kauf eines Landgutes und die Nobilitierung. Erst damit gehörte man dazu. Selbst das Patriziat der kleinen Komitatshauptstadt Ödenburg bietet genügend Beispiele. Die reich gewordenen Wein- und Schweinehändlerdynastien der ersten Jahrhunderhälfte, die Flandorfer, Braun, Hofer, die Unternehmer wie etwa Rothermann oder Patzenhofer findet man mit ihren Angehörigen in der dritten Generation bereits geadelt, im Besitz von landwirtschaftlichen Gütern und als studierte höhere Beamte, etwa bis zum Staatssekretär. Ein Bekenntnis zum System und zur magyarischen Sprachnation war Voraussetzung. Im Beamtentum des Komitats findet man häufig Angehörige des Kleinadels, deren Cliquen nicht absolut geschlossen waren, die aber die Aufnahme unerwünschter Bevölkerungsgruppen wohl zu verhindern wussten. Die Führungsschicht in den Komitaten stützte sich „auf eine zahlenmäßig starke, aus dem mittleren und Kleinadel entstandene, oft besitzlose und verarmte Gentry, die hauptsächlich in der Provinz der ‚besseren' Gesellschaft ihre spezifische Weltanschauung aufprägte. Diese ‚staatserhaltende Klasse' war nationalistisch gesinnt, zumeist loyal zur Dynastie. Ihre Widerstands- und Assimilationsfähigkeit gegenüber der aus dem nichtmagyarischen Bürgertum hervorgegangenen, oft jüdischen, Intelligenz darf nicht unterschätzt werden. Sie war aber nicht bereit, ihre historisch begründeten Vorrechte mit anderen Gesellschaftsschichten zu teilen." (Barany, George, Ungarns Verwaltung. In: Die Habsburgermonarchie 1848 bis 1918. Band III, S.416). Überheblichkeit und sprachliche Ignoranz kamen häufig vor. Das heißt jedoch nicht, dass diese „Beamten" durchwegs ungeeignet gewesen wären. Es gab unter ihnen viele hervorragende Persönlichkeiten, die ihre Aufgabe durchaus ernst nahmen und sich in traditionell patriarchalischer Art um Wohl und Wehe der Menschen kümmerten.
Ungarn hatte auf regionaler und lokaler Ebene ein „Wahlbeamtentum". Das scheint auf den ersten Blick durchaus attraktiv. Inkompetente oder missliebige Beamte konnten „abgewählt" werden. Dieses System hatte aber seine Tücken und war alles andere als bürgerfreundlich. Denn die Beamten fühlten sich in erster Linie der kleinen Gruppe der Wahlberechtigten verpflichtet, nicht aber der Gesamtheit der Bevölkerung. Das System der Kandidierung und die Durchführung der Wahl garantierte keineswegs, dass die am besten qualifizierten Personen gewählt wurden. Zwar war für die höheren Funktionen entsprechende Studien und Prüfungen vorgesehen, entscheidend waren aber noch immer die Beziehungen und die Zugehörigkeit zur alten Oberschicht.
Vor 1848 besaßen in den Komitatsversammlungen ausschließlich die Adeligen und die königl. Freistädte ein Stimmrecht, in einigen Komitaten auch die „Intelligenz", die „Honoratioren". Sie wählten zwei Abgeordnete in die Ständetafel des Reichstages. Die Magnaten gehörten automatisch der Herrentafel an.
Die Komitate und einige königliche Freistädte wurden offiziell als Munizipien bezeichnet. An der Spitze eines Komitates stand der Obergespan. Er wurde auf Vorschlag des Innenministers vom König ernannt. Auch im ausgehenden 19. Jahrhundert kamen die Obergespane zum Teil noch aus hochadeligen Familien. Die leitenden Beamten des Komitates waren der Vizegespan und der Notar. Sie wurden so wie die übrigen leitenden Beamten des Komitates auf sechs Jahre vom Munizipialausschuss gewählt, wobei der Obergespan ein Designierungsrecht hatte. Der Vizegespan ernannte die Stuhlrichter und die Bezirksbeamten. Das gewählte Gremium des Komitates war der Munizipialausschuss. Er bestand zur Hälfte aus Virilisten (die die meisten Steuern bezahlenden Bürger) und zur Hälfte aus gewählten Vertretern, wobei aber das Wahlrecht stark eingeschränkt war. Durch die Einführung der Virilstimmen und andere Gesetze aus den Jahren 1870/71 ging die Regierung von den 1848 proklamierten demokratischen Grundsätzen radikal ab. Die „Virilisten" hatten in allen Gremien, in den Komitaten wie auch in den Gemeinden, meist einen konservierenden, auf alle Neuerungen lähmend wirkenden Einfluss. 1974 wurde zusätzlich ein höherer Wahlzensus eingeführt. Außerdem waren alle, die in einem abhängigen Dienstverhältnis standen vom Wahlrecht ausgeschlossen, mit Ausnahme der „Intelligenz". Gewählt werden konnte außerdem nur, wer die ungarische Sprache beherrschte. Es waren also gleich mehrere Sicherungen eingebaut, um den größten Teil der Bevölkerung, alle Arbeiter und kleinen Angestellten, vom Wahlrecht fern zu halten. In der politischen Praxis der Beamtenbestellung bestanden auch für Nichtmagyaren, die sich zu ihrem Volkstum bekannten, hohe Barrieren.
Das Wahlrecht von 1874, das selbst der Ministerpräsident Ladislaus Lukács als „eng und ungerecht" bezeichnete, wurde erst 1913 geändert, keineswegs aber in Richtung auf mehr Demokratie. Die Angst vor den Wählern vor allem aus dem Kreis der nichtmagyarischen Nationalitäten, überwog. Eine Ausweitung auf „unintelligentere Elemente oder ausgesprochene Feinde der jetzigen Gesellschaftsordnung" sollte vermieden werden. (Barany, George, a.a.O. S.419). Die Altersgrenze der Wahlberechtigten sollte von 20 auf 30 Jahre erhöht werden, mit Ausnahme der Absolventen von Mittel- und Hochschulen, die schon mit 24 Jahren wahlberechtigt waren. In Österreich wurde das allgemeine Männerwahlrecht immerhin schon 1907 eingeführt. Da das Wahlrecht auch in den Munizipien und auch in den Gemeinden vom Reichstagswahlrecht abhängig war, war auch dort keine Rede von „demokratischen" Verhältnissen.
Gewählt wurden die Ausschussmitglieder nach Wahlbezirken, die nicht weniger als 200 und nicht mehr als 600 Wähler haben sollten. Wähler waren all jene, die zur Reichstagswahl zugelassen waren, also diejenigen, die über Vermögen, Einkommen und Bildung verfügten. Die Zahl der Wähler lag in den meisten größeren Dörfern bei 100 bis 200 erwachsenen männlichen Personen, im wesentlichen waren es neben den Dorfhonoratioren die reicheren Bauern und Gewerbetreibenden. Auch alle leitenden Beamten hatten Sitz und Stimme im Munizipialausschuss. Da die Zusammenarbeit zwischen staatlichen und Komitatsbehörden oft nur schlecht funktionierte, wurde ein weiteres Gremium geschaffen, der Verwaltungsausschuss, der auch als Kontroll- und Vermittlungsinstanz gedacht war, diese Erwartungen aber kaum erfüllte. Ihm gehörten neben den Amtsträgern des Komitates, also Obergespan, Vizegespan, Obernotar, Fiskal, Waisenstuhlvorsitzender, Oberarzt die Chefs der staatlichen Verwaltungsorgane im Komitat an (Steuerinspektor, Vorstand des Bauamtes, Post- und Telegraphendistriktsdirektor, Schulinspektor und Staatsanwalt sowie zehn Vertreter des Minizipialausschusses. Die ernannten Beamten hatten im Verwaltungsausschuss die Mehrheit.
Die Stuhlrichter wurden vom Obergespan zugeteilt. Ebenso wurden die Fachkräfte der Komitats- und Bezirksverwaltung (Stuhlrichterämter) wie Munizipialphysikus, Buchhalter, Archivar, Beamte des Waisenamtes, Ärzte und Tierärzte nicht gewählt, sondern vom Obergespan ernannt. Erst 1883 wurden die Qualifikationsanforderungen geregelt. Vizegespan und Stuhlrichter mussten ein Advokaten- oder Doktordiplom der Staats- und Rechtswissenschaften bzw. ein vierjähriges Rechtsstudium sowie eine mit gutem Erfolg abgelegte Staatsprüfung aus Staatswissenschaften vorlegen.
Ludwig Dömötör, Oberstuhlrichter in Güssing - Ein Beamter mit großer Macht
Theoretisch verfügten auch die Gemeinden über eine beachtliche Selbständigkeit. Sie konnten ihre eigenen Statuten beschließen und ihre inneren Angelegenheiten frei entschieden, Gemeindevertretung, Vorsteher und Organe frei wählen, über das Gemeindevermögen frei verfügen und auch Gemeindesteuern ausschreiben, die Einwohner konnten sogar noch zu Hand- und Zugroboten verpflichtet werden, bei „öffentlicher Gefahr" konnten sogar alle Einwohner aufgeboten werden. Die Gemeinde war zuständig für Wege (Vizinalwege), Schulen, Feuerwehr und öffentliche Polizei, Armenwesen usw. Die Munizipien, also der Bezirk und das Komitat, sollten nur dann in Gemeindeangelegenheiten eingreifen dürfen, wenn die Gemeinderepräsentanz dies wünschte.
In der Praxis allerdings waren unzählige Möglichkeiten der massiven Einmischung möglich. Die Wahl der Gemeinderepräsentanz (Gemeinderat) war alles andere als demokratisch. Die Hälfte der Mitglieder waren die Virilisten, also die Gemeindebürger mit den höchsten Steuerleistungen, die in der Gemeinde wohnten oder dort Grundbesitz hatten, die andere Hälfte wurde nach dem stark einschränkenden Zensuswahlrecht gewählt. Es hatten also kaum mehr als 5 – 10 % der Gemeindebürger das Recht, mitzubestimmen. Auf je 100 Einwohner sollte eine Person gewählt werden, in Kleingemeinden mindestens 10 und höchstens 20, in Großgemeinden 20 bis 40 Männer. Gemeindewähler war jeder über 20-Jährige, der aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen die Grund-, Haus-, Einkommens- oder Personalerwerbssteuer seit mindestens zwei Jahren zahlte, ferner jede Körperschaft, Anstalt, Gesellschaft oder Firma, die in der Gemeinde ein unbewegliches Gut besaß.
Die Wahl der Gemeinderepräsentanz erfolgte alle drei Jahre, in so genannten Gemeinderestaurationsversammlungen unter Vorsitz des Stuhlrichters. Das Kandidierungsrecht, also das Recht, Kandidaten vorzuschlagen, hatte die Gemeinderepräsentanz. Nicht gewählt werden durften Pfarrer, Lehrer, Komitats- und Staatsbeamte. Das Wahlrecht konnte nur persönlich ausgeübt werden, den Wahltag bestimmte der Stuhlrichter. Jedes Vorstandsmitglied musste mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Gemeinderepräsentanz musste mindestens zweimal im Jahr tagen, in den Gemeindestatuten konnten aber auch weitere Termine festgelegt werden. Das Kandidierungsrecht für Richter und Notar stand dem Vorsitzenden, also dem Oberstuhlrichter oder Stuhlrichter zu. Der Richter wurde in Kleingemeinden von allen Wahlberechtigten, in Großgemeinden von der Gemeinderepräsentanz gewählt. Das Richteramt konnte nicht abgelehnt werden (nur bei „außerordentlicher Verhinderung").
Der Gemeindevorstand bestand in Kleingemeinden aus dem Richter und seinem Stellvertreter (Vizerichter) und mindestens zwei Räten (Ratsmitglieder, „Geschworene") und dem Notär, in Großgemeinden aus mindestens 4 Räten, dem Kassier, Gemeindenotär, Waisenvater und Gemeindearzt. Eine Bezahlung erhielten nur der Notär und der Gemeindearzt. Kleingemeinden hatten nur gemeinsam mit anderen Kleingemeinden einen Notär (daher „Bezirksnotär"). Agendorf und Loipersbach bildeten gemeinsam einen solchen Notariatsbezirk (Sitz in Agendorf), ebenso Schattendorf und Baumgarten (Sitz in Schattendorf). Die Notäre wurden auf Lebenszeit gewählt. Notär konnte nur werden, wer von einer Fachkommission des Munizipiums für befähigt erklärt wurde. Der Gemeindevorstand konnte vom Obergespan, Vizegespan, vom Oberstuhlrichter, vom Verwaltungsausschuss und von der Generalversammlung des Munizipialausschusses seines Amtes enthoben werden.
Der Notär spielte im Leben jedes Dorfes eine besonders wichtige Rolle. Bis 1871 war er Angestellter der Gemeinde und dem Richter untergeordnet. Ab 1871 war er Mitglied des Gemeindevorstandes und hatte nunmehr auch die Aufgabe, für die Durchführung der Verordnungen der Munizipial- und Staatsbehörden zu sorgen. Tatsächlich war er meist der einzige, der die Behördenwege und die Gesetze kannte. Da er auf Lebenszeit gewählt war, hatte er eine Machtposition inne. Nicht selten spielte sich der Notar als Beherrscher des Dorfes auf und wachte auch über die „patriotische Gesinnung" der Bevölkerung.
Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Gemeindeautonomie immer mehr eingeschränkt. Das Gemeindegesetz von 1871 wurde 1876 novelliert und dabei Disziplinarklagen gegen den Gemeindevorstand geregelt. 1886 kam ein neues Gemeindegesetz, das den Munizipien mehr Möglichkeiten des Eingreifens brachte: „...im Interesse der Verwaltung und der öffentlichen Sicherheit ..." Der Kreis der Wahlberechtigten wurde leicht ausgeweitet und jeder 24-jährige Wahlberechtigte konnte nun auch in die Repräsentanz gewählt werden. Der Innenminister erhielt das Recht, die Repräsentanz aufzulösen, wenn „die Interessen des Staates oder das Wohl der Gemeinde gefährdet sind".
Für das Notariatsamt waren nunmehr mindestens sechs Gymnasial- oder Realschulklassen (oder Bürgerschule, Handelsschule) vorgeschrieben, ein Jahr Praxis in der Verwaltung oder als Vizenotär sowie eine Notärsprüfung. Die vollständige Beherrschung der ungarischen Sprache war unabdingbare Voraussetzung. 1894 wurde mit der Zivilehe die staatliche Matrikelführung eingeführt. In der Praxis war meist der Notär der Matrikelführer. Ab 1904 war jedes Kreisnotariat auch ein Matrikelbezirk. Ab 1898 durften nach dem Ortsnamensgesetz nur mehr die staatlich genehmigten und im beim Statistischen Zentralamt eingerichteten Landes- und Gemeindestammbuch verzeichneten magyarischen Ortsnamen verwendet werden. Finanziert wurden die Komitats- wie auch die Gemeindeverwaltung durch Steueraufschläge auf die staatlichen Steuern, zum Teil auch durch staatliche Donationen.
Abschließend sei noch ein wesentlicher Punkt vermerkt. In Ungarn, das immer sehr stolz auf seine „Freiheiten" war, kam es weder zur Kodifizierung der bürgerlichen und politischen Rechte (mit Ausnahme der Presse- und der Religionsfreiheit), noch war es möglich, wegen einer Verletzung dieser Rechte eine Beschwerde bei irgendeinem Gericht einzulegen.
Die Problematik der ungarischen Verwaltung
Eine durchgreifende Verwaltungsreform mit einem einheitlichen Berufsbeamtentum wurde zwar immer wieder gefordert – nicht zuletzt im Interesse einer wirkungsvollen Magyarisierung – kam nicht zustande. Statt dessen versuchte man auf dem Verordnungsweg, einerseits die traditionellen Führungsschichten zu schonen, andererseits den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Die Hauptgründe der Reformunwilligkeit waren die beiden großen ungelösten Probleme Ungarns: das nationale und das soziale Problem. Diese Probleme verhinderten auch die Einführung des allgemeinen Wahlrechtes, das immer wieder diskutiert wurde und dessen Einführung vor allem von den Nationalitäten gefordert wurde. 1913 wurde zwar ein Wahlgesetz beschlossen, doch erfüllte dieses keineswegs die Erwartungen der bisher benachteiligten Gruppen. Die Wahlbezirke konnten willkürlich eingeteilt werden, die „Qualifikation" der Wähler wurde streng überprüft und die Polizei wurde sogar ermächtigt, Mitglieder der Opposition vor Wahlen in Präventivhaft zu nehmen. Mit Kriegsausbruch wurde der Ausnahmezustand verhängt, mit Standrecht, Zensur und Internierung „unzuverlässiger Elemente" ...
Die „Obrigkeit" im Dorf
Die „politische" Oberschicht in den Dörfern bestand in der Praxis also aus Notar, Richter (also Bürgermeister) und einigen Mitgliedern der Gemeinderepräsentanz, die alle aus einigen wenigen wohlhabenden Familien kamen. Auch der Pfarrer und Lehrer gehörten meist dieser kleinen Gruppe von politisch handlungsberichtigten und handlungsfähigen Personen an. Die höheren Beamten, etwa die Stuhlrichter, hatten meist gute persönliche Beziehungen zu dieser Gruppe. Es war üblich, dass die Stuhlrichter bei ihren Besuchen üppig bewirtet wurden. Die „gewählten" Beamten entstammten auch in den deutschen und kroatischen Gebieten meist aus dem ungarischen Kleinadel, sie waren „Honoratioren", deren Autorität zumeist anerkannt war und die nicht selten auch die deutsche Sprache beherrschten.
Auch die in das Budapester Unterhaus des Parlamentes gewählten Abgeordneten entstammten dieser Honoratiorenschicht, die natürlich ungarischnational eingestellt war.
Ablauf einer Wahl am Beispiel Güssing
Sie mussten nicht unbedingt aus dem Wahlbezirk kommen. Im Wahlbezirk Mattersburg etwa wurde wiederholt Gustav Degen, ab 1897 „Edler von Felsöhegy", gewählt. Er stammte aus Pest, studierte Philosophie und Rechtswissenschaft und war Professor für Politik, Wechsel- und Handelsrecht an der Pressburger Rechtsakademie. 1884 wurde er vom Mattersburger Bezirk erstmals 1884 ins Parlament gewählt, als Kandidat der („liberalen") Regierungspartei. Er war in den Gemeinden seines Wahlbezirkes durchaus angesehen und beliebt und nahm sich der Interessen des Bezirkes an. Ein anderes Beispiel ist Edmund Scholtz, der als evangelischer Pfarrer im überwiegend katholischen Mattersburger Wahlbezirk 1920 zum Parlamentsabgeordneten gewählt wurde – undenkbar, wenn die Bevölkerung einen Einfluss auf die Kandidierung gehabt hätte. Erst in der Phase der verstärkten Magyarisierung und in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg brachen häufig Konflikte auf, die zeigten, dass die Bevölkerung mit „ihren" Beamten keineswegs zufrieden war. In Mattersburg wurde zum Beispiel der Stuhlrichter vertrieben, in Schattendorf der Notar.
Das Parlament
Das ungarische Parlament setzte sich aus dem Oberhaus, der Herrentafel, und dem Abgeordnetenhaus zusammen. Im Herrenhaus saß der Adel und die hohe Geistlichkeit der katholischen sowie der griechisch – orthodoxen Kirche. Neben den „erblichen" Mitgliedern konnte der König auch Oberhausmitglieder ernennen. Das Abgeordnetenhaus umfasste 413 Abgeordnete (dazu 40 kroatische Abgeordnete). Jeder Wahlkreis wählte einen Abgeordneten. Das Wahlrecht war – wie bereits dargestellt – stark eingeschränkt. Auch nach der Wahlrechtsreform von 1913 (nach der allerdings keine Wahlen mehr abgehalten wurden) blieb der hohe Zensus, von den Steuerleistungen und von der Schulbildung abhängig. Das von der Opposition heftig geforderte Allgemeine Wahlrecht wurde aus Furcht vor der Mehrheit der nichtungarischen Nationalitäten und der Arbeiterschaft nicht gewährt.
Die Vorherrschaft der "Liberalen" geriet zunehmend unter Druck, etwa durch das Auftreten der Antisemiten, die ab 1884 antraten. Auch die Sprachenfrage spielte eine immer größere Rolle. Besonders stellte aber das Aufkommen der Katholischen Volkspartei die liberale Dominanz in Frage. Die Geistlichkeit mischte sich massiv inb die Wahlkämpfe ein, mit heftigen Angriffen auf die Liberalen.
1885 verloren viele Adelige, die weniger als 3000 Gulden Grundsteuer zahlten, ihren erblichen Sitz im Herrenhaus. Auch die Obergespane und die meisten Weihbischöfe waren nun nicht mehr Mitglieder. Zusätzlich zu den katholischen und griechisch-orthodoxen Bischöfen zogen nun auch Vertreter der beiden protestantischen Kirchen und der Unitarier ein, ebenso Vertreter der hohen Gerichtshöfe.
Parlamentswahlen
Das ungarische Wahlrecht galt als rückständig. Wahlen waren oft mit Manipulationen verbunden.Bis 1848 entsandte jedes Komitatunabhängig von Größe und Einwohnerzahl zwei Abgeordnete in den Reichstag.Sie wurden von der adeligen Komitatsversammlung gewählt, waren meist hohe Komitatsbeamte und mussten nach den Instruktionen der Komitatsversammlung abstimmen. Erst 1848 wurde diese Bindung abgeschafft. Das Wahlrecht war auf einen kleinen Personenkreis beschränkt, die Stimmabgabe erfolgte offen und mündlich vor einer Wahlkommission. Von der Erstellung der Wählerverzeichnisse bis zur Stimmabgabe gab es Manipulationen und Wählerbestechung. Jeder Versuch, ein allgemeines Männerwahlrecht einzuführen (wie 1907 in der österreichischen Hälfte der Monarchie), scheiterte am Widerstand der herrschenden "Eliten". Vor allem die Beamtenschaft strebte danach, die Wahl zugunsten der Regierungspartei zu manipulieren. Die nationalen Minderheiten und die unteren Volksschichten wurden so erfolgreich von Einfluss und Macht ferngehalten.Zwei 1913 und 1918 erlassene Wahlgesetze brachten eine leichte Erweiterung der Wahlberechtigten, kamen aber nicht mehr zur Anwendung. Erst im November 1918 und im März 1919 wurde das allgemeine Wahlrecht für Männer und Frauen proklamiert. In der Rätereüublik war das allgemeine Wahlrecht ebenfalls stark eingeschränkt, für bestimmte Bevölkerungsgruppen. 1922 wurde das Wahlrecht wieder eingeschränkt.
Die Gesetzgebungsperiode betrug drei Jahre, ab 1885 5 Jahre. Im Wahlgesetz von 1848 wurden 409 Wahlkreise geschaffen, später auf 411 bzw. 413 erhöht. 1914 gab es 485 Wahlkreise. Die Wahlbezirke waren ungleich und willkürlich. Gewählt konnte nur an einem Ort werden. Im Wieselburger Komitat etwa gab es zwei Wahlkreise - Zurndorf und Ungarisch Alkenburg, ab 1914 auch einen dritten, Neusiedl a. See. Eine Unterteilung in Abstimmungskreise wurde nicht mehr wirksam. Das Wahlrecht war 1848 an den Grundbesitz (eine Viertelsession) , an die Ausübung eines Handwerkes mit eigener Werkstätte und an Mindeststeuerleistungen, an ein stabiles, sicheres Einkommen von 100 Gulden gebunden. Wahlberechtigt waren auch Doktoren, Wundärzte, Apotheker, Advokaten, Seelsorger, Notare und Lehrer. Die Wahlberechtigten mussten in Wählerlisten eingetragen werden. Es wurde immer wieder versucht, Anhänger oppositioneller Parteien an dieser Eintragung zu hindern.
Die Kandidaten mussten nach dem Wahlgesetz von 1874 spätestens eine halbe Stunde nach Eröffnung der Wahl schriftlich gemeldet werden, 1919 6 Tage vor der Wahl, wobei 500 Unterstützungserklärungen notwendig waren. In Versammlungen der "Parteigänger" wurden die Kandidaten nominiert und dann eine Deputation zum Kandidaten gesandt. Kandidaten wechselten manchmal auch in "sichere" Wahlbezirke. Es gab auch Doppelkandidaturen.Mit einer Kandidierung waren hohe Kosten verbunden - Transport der Wähler zum Wahlort, ihre Bewirtung und eventuell Stimmenkauf. Dadurch waren die Möglichkeiten von vornherein stark eingeschränkt, auf Magnaten und Großgrundbesitzer, wohlhabende Honoratioren, Anwälte usw. Die Kandidaten unternahmen Reisen durch ihre Wahlbezirke,Versammlungen und wurden begleitet von einem "Banderium" (Wagenkolonne, Reiterschar). Die Wahlreise durch den Wahlbezirk diente dem Rechenschaftsbericht und der Darlegung des Programms. In den Wochen und Tagen vor der Wahl kam es immer wieder zu Exzessen, Schlägereien, Beleidigungen. Militär musste eingesetzt werden. Am schlimmsten war ein Zwischenfall am Wahltag in Mattersburg, der mehreren Menschen das Leben kostete.
Die Stimmabgabe erfolgte öffentlich und mündlich, wobei die Anhänger einer "Partei" geschlossen auftraten. Erst 1919 erfolgten die Wahlen geheim mit amtlichen Stimmblättern, die in einer Wahlzelle ausgefüllt und in einem Kuvert abgegeben wurden. Bei nur einem Kandidaten erklärte der Wahlpräses die Wahl für geschlossen und den Betreffenden als Reichstagsabgeordneten für gewählt. Wenn kein Kandidat die absolute Mehrheit erlangte fand eine Stichwahl statt. Aus jeder Gemeinde wurden zwei Mitglieder entsandt, die die Identität der Wähler zu kontrollieren hatten. Hinderung am Wahlrecht durch Gewalt, Drohungen und Bestechung war strafbar. Auch Beamte, die die Wahl zu beeinflussen versuchten, sollten betraft werden. Die Bewirtung der Wähler durch die Kandidaten war bios zu einem gewissen Grad erlaubt. Trotz der Strafandrohung wurden alle möglichen "tricks" angewandt, um die Wahl zu bneeinflussen, etwa Abriss von Brücken, Unterstellung der Pferde unter tierärztliche Kontrolle, lange Wartezeiten usw. Die Wahlorte glichen an den Wahltagen einem "Hexenkessel", da neben den Wählern auch zahlreiche Agitatoren, Schaulustige, Musikkapellen, Gendarmerie und Militär anwesend waren. Die Wähler traten Ortschaftsweise vor den Wahlausschuss, nach der Wahlpräferenz in Kolonnen organisiert, mit Abzeichen versehen.
Soziale Problematik
Kleinstbesitz und Erbteilung
Nach einem Gesetz von 1836 gab es für „Hörige" verschiedene Einschränkungen im Grundverkehr. Die herrschaftliche Ansässigkeit durfte ohnedies nicht verkauft werden. Auch eine Teilung der Session war natürlich nur mit Zustimmung des Grundherrn möglich. Ganz anders die Weingärten, soweit sie nicht zur Ansässigkeit gehörten. Sie wurden frei verkauft und gekauft. Die soziale Differenzierung in der Bauernschaft der Dörfer richtete sich einerseits nach der Größe der Session, wobei eine Viertelsession mit etwa 5 ha Land die Norm war. Aber auch Achtelsessionen und halbe Sessionen kamen vor. Andererseits, und dieser Faktor war weit wichtiger, nach dem Weingartenbesitz, über den man frei verfügen konnte und der auch Geldeinnahmen brachte. Das Gesetz von 1836 war bereits eine Reaktion auf die starke Aufteilung. Niemand sollte mehr als 2 bis 4 Hufen (je nach Gemeindegröße) erwerben, ein Besitz unter einer Viertelhufe durfte nicht mehr geteilt werden. Schon 1840, also noch vor der Revolution, wurde das Erbrecht in Ungarn, also die übliche Erbteilung, heftig diskutiert. Die Liberalen traten für die freie Verfügbarkeit über Grund und Boden ein, also für die Erbteilung. Diese Ansicht richtete sich nicht zuletzt gegen den Großgrundbesitz und dessen unteilbare Fideikommisse. Der Kleinstbesitz, so hofften die Liberalen, werden im Laufe der Zeit verschwinden und es werden sich überlebensfähige mittlere Bauernhöfe herausbilden. Die Konservativen waren gegen eine freie Verfügbarkeit, da sie eine weitere Verarmung befürchteten. Das Ergebnis war ein Kompromiss: der ererbte Besitz durfte nicht geteilt werden, wohl aber die erworbenen Grundstücke.
Im Urbarialpatent von 1853 wurden zwar die Erbteilungsbegrenzungen beibehalten, die Bevölkerung hielt sich aber nicht daran. Es wurde weiter unter allen Kindern geteilt. Ein Vorschlag, eine minnimale Größe von 12 – 18 Katastraljoch einzuführen, wurde im Landtag gar nicht behandelt.
Mit der Erbschaftsproblematik war also das Problem der Verarmung verknüpft. Es ging auch um die Frage der Pfändbarkeit, der Hypothekenbelastung und des Wechselrechtes der Bauern. Es ging aber nicht nur um die Bauern, sondern auch um die „Mittelschicht", worunter man freilich nicht das Bürgertum, sondern die ebenfalls verarmte „Gentry", also den Kleinadel, verstand. Der liberale Journalist und spätere Minister Lajos Láng vertrat – wie viele andere Liberale – die Ansicht, dass jeder auch noch so kleine Besitz eine Säule der Ordnung und des Respekts für das Eigentum wäre. Auch für den armen Taglöhner wäre ein eigenes Stück Land ein Schutz gegen Schicksalsschläge (Vári, S. 139) Andere meinten, Zwergbesitzer seien lediglich „schollengebundene Proletarier".
Die Ansicht der Bevölkerung in den Dörfern nicht nur um Ödenburg, sondern im gesamten überbevölkerten Westungarn zeigt sich in der zunehmenden Besitzzersplitterung. Ein Stück Land, war es auch noch so klein, wurde tatsächlich als Überlebensversicherung angesehen. Man konnte zumindest einen Teil des Eigenbedarfes, etwa an Kartoffeln, Kraut, Rüben ohne Zugtiere selber produzieren und Kleintiere halten. Brotgetreide hingegen musste auf andere Weise erworben werden, wobei es eine größere Bandbreite von Möglichkeiten gab: eine Art Klientelverhältnis einer Arbeiter-, Handwerker-, Häuslerfamilie zu einer reicheren Bauernfamilie, oft über Generationen hinweg, wobei der Arbeiter vor allem in der Ernte oder auch bei anderen arbeitsintensiven Tätigkeiten, etwa bei den Hauarbeiten in den Weingärten, half und dafür Brotgetreide oder manchmal auch ein kleines Stück Land überlassen bekam. Eine weitere Möglichkeit war die Wanderarbeit, zu der man mit der zunehmenden Bevölkerung und da in den Bauernfamilien nun genug Arbeitskräfte vorhanden waren, immer häufiger gezwungen war, oder eben die Aufnahme einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Letzter Weg wurde bald vorgezogen, zumal ja die Industriezentren in erreichbarer Wochenpendlernähe lagen. Es sind dies wichtige Aspekte, die im Zusammenhang mit den Strukturveränderungen in den Dörfern noch genau untersucht werden müssen.
Verschuldung
Die wirtschaftliche Entwicklung auf dem Land wurde entscheidend durch die Entwicklung des Weltmarktes mitbestimmt. Durch die hohen Getreideimporte aus den USA und aus Russland sanken die Getreidepreise ab 1878/79 stark. Konnten im Durchschnitt der Jahre 1872 bis 1876 noch 12,37 Gulden pro Doppelzentner erzielt werden, waren es 1892 bis 1896 nur 7,66 Gulden. Zur gleichen Zeit vernichtete die Reblaus auch den größten Teil der Weingärten. Die Arbeitslöhne stiegen. Dazu kam die immer höhere Steuerlast, die die Kleinbauern überdurchschnittlich belastete. Die Landwirtschaft, auch der Großgrundbesitz, war gegen Ende des Jahrhunderts hoffnungslos verschuldet. Dazu trugen neben den bereits geschilderten Faktoren auch das Festhalten am herrschaftlichen Lebensstil, die Umstellungsprobleme der Bauern, der Kapitalmangel, die hohen Zinsen und vieles mehr bei. Ein modernes Banksystem fehlte noch weitgehend, die meisten Kredite waren jederzeit kündbar, moderne Finanzierungsinstrumente wie etwa Pfandbriefe wurden erst 1876 gesetzlich geregelt. Die Kleinbauern waren, da sie keinerlei „Sicherheiten" bieten konnten, den „Wucherern" ausgeliefert, wobei nicht selten 100 % Zinsen verlangt wurden.
Verhältnis zu den Juden
Die wirtschaftliche Entwicklung und die Notlage vieler Verschuldeter führten in den 1880er Jahren zu heftigen antisemitischen Ausbrüchen, vor allem im Gefolge des Prozesses gegen die Tiszaeszlarer Juden, die wegen eines Ritualmord – Vorwurfes angeklagt und freigesprochen wurden. Gegen die antijüdischen Ausschreitungen, etwa in Pressburg, musste Militär eingesetzt werden. Es entstand eine Antisemitische Partei. In der herrschenden Schicht gab es zwar einen weit verbreiteten Widerwillen gegen den wirtschaftlichen Einfluss und gegen die Geschäftspraktiken der Juden. Noch mehr aber fürchtete man die Massenaufläufe, Krawalle und Pogrome (Vari, Andras, S.125). Die Einstellung der liberalen Regierung und der herrschenden Elite war keineswegs von einer prinzipiellen Befürwortung der Judenemanzipation bestimmt. Ihr Verhältnis zum jüdischen Großkapital war eher das eines für beide Seiten vorteilhafte Tauschgeschäftes. Das wurde von den Juden auch so gesehen und durchaus akzeptiert. Trotzdem schritt die Emanzipation des jüdischen Groß- und Bildungsbürgertums vor allem in Budapest rasch voran. Die Bereitschaft zur Magyarisierung war groß und die Regierung wurde entsprechend unterstützt. In und nach der Krise von 1873 nahm aber auch in der liberalen Regierungspartei der Antisemitismus zu. Vor allem die von der kapitalistischen Entwicklung bedrohte Mittelschicht war es, die dazu neigte. Ein weiterer wichtiger Faktor war aber auch noch immer die trotz aller Bereitschaft zur Magyarisierung vorhandene Affinität vieler Juden, vor allem der Intelligenz, zur deutschen Kultur und Sprache.
In den Dörfern um Ödenburg, in denen nur wenige Juden lebten, war das Verhältnis der christlichen Bevölkerung zu den Juden ambivalent. Jüdische Ärzte wurden akzeptiert, ebenso jüdische Kaufleute und Händler, die die landwirtschaftliche Überproduktion vermarkteten, auch wenn man immer wieder die niedrigen Ankaufpreise kritisierte. Dies galt aber auch für christliche Händler. Der heikelste Punkt war auch hier ohne Zweifel das Verhältnis zu jüdischen Geldverleihern, meist aus Ödenburg, z. T. auch aus Mattersburg. Verschuldete Bauern und Arbeiter bekamen von den Ödenburger Banken keinen Kredit. Die Zinsen, die sie bei den jüdischen Geldverleihern zahlen mussten, waren natürlich infolge des hohen Risikos entsprechend hoch. Die Ausweglosigkeit aus der Schuldenfalle und das Gefühl des Ausgeliefertseins verstärkten die Abneigung gegenüber den Juden. Von einem aggressiven Antisemitismus kann man aber – obwohl es 1848 auch in Ödenburg zu Ausschreitungen kam – kaum sprechen. Das sollte sich aber in den Kriegsjahren und vor allem während der Räterepublik, die man ja als „Werk der Juden" sah, rasch und radikal ändern.
Auswanderung
Der soziale Druck auf wurde immer stärker. Weite Teile der explodierenden Bevölkerung verarmten. Im Jahre 1907 wanderten 193 460 Personen in die USA aus. Sie kamen zu 90 % aus der Landwirtschaft, 35-40 % waren landwirtschaftliche Arbeiter. Die Situation der Landarbeiter war in manchen Regionen dramatisch.
Dienstboten und Landarbeiter
(siehe auch: Politische Entwicklung, vor allem zum Sklavengesetz)
Dienstboten und Landarbeiter wurden nach dem Dienstbotengesetz von 1876 wie Menschen zweiter Kategorie behandelt. Sie unterstanden in jeder Beziehung der Gewalt ihres Dienstherrn. Sie hatten weder ein Streik- noch ein Organisationsrecht, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen wollten, mussten sie um Erlaubnis bitten. Der Dienstherr, aber auch dessen Familienangehörige und Verwalter hatten ein Züchtigungsrecht. Rechtsstreitigkeiten wurden nicht von den königlichen Gerichten, sondern von der Verwaltung entschieden, natürlich nahezu immer im Sinne der Dienstgeber. Damit galt das moderne Vertragsrecht für etwa eine Million Menschen nicht. Sie waren nach wie vor dem Gewohnheitsrecht und der Willkür des feudalen Zeitalters ausgeliefert.
Es kam immer wieder zu Erntestreiks, gegen die die Gendarmen brutal vorgingen. Die Regierung setzte im Interesse der Großgrundbesitzer willige und billige slowakische, ruthenische und szeklerische Landarbeiter als Streikbrecher ein. Im „Notfall" standen sogar Sträflinge und Honved - Soldaten zur Verfügung. Tausende Landarbeiter wurden als „vertragsbrüchig" gebrandmarkt (nach einem Gesetz aus dem Jahre 1898, „Sklavengesetz" genannt). Die Arbeitnehmer mussten Dienstbücher haben, Arbeitsverträge mussten vor dem Notar vereinbart werden. Für Abwesenheit gab es strenge Strafen, ebenso für die Organisation und die Unterstützung einer Streikbewegung. Noch strenger war die Behandlung der Dienstboten. Auch noch nach dem Dienstbotengesetz von 1907 unterstanden diese dem Disziplinarrecht des Arbeitgebers. Ihnen durfte etwa kein Pass ausgestellt werden. Unter dem extremen Druck der Behörden und der Gendarmerie verlor der Landarbeiterverband nach 1906 rasch an Mitglieder und an Bedeutung. Dazu kam, dass auch die politische Unterstützung fehlte. Die Sozialdemokratie etwa hatte kein Agrarprogramm und unternahm nur zaghafte Versuche auch die Landbevölkerung zu organisieren.
Die Bildung von Gewerkschaften war zwar nach dem Strafgesetzbuch von 1878 erlaubt und auch das Streikrecht wurde den Industriearbeitern gewährt, aber ab 1898 gab es immer mehr Verordnungen zur Einschränkung der Gewerkschaften und der Arbeitervereine. Die Polizei hatte freie Hand bei ihren Kontrollen. Das konnte freilich nicht verhindern, dass nach 1900 die Bedeutung der organisierten Arbeiterschaft wuchs. Die „Arbeiterführer" bemühten sich allerdings, Konflikte mit der Staatsgewalt möglichst zu verhindern. Im Jahre 1912 gab es 112 000 Gewerkschaftsmitglieder und 52 733 organisierte Sozialdemokraten, mit Schwergewicht in Budapest (mehr als 50 %). Das versetzte die Führungsschicht in Schrecken. Schon während des Streiks von 1904 wurde eine Verordnung des Innenministers erlassen, die die Bestrafung der streikenden Arbeiter und ihre gewaltsame „Zurückführung" zur Arbeit erlaubte. Im gleichen Jahr wurden die streikenden Eisenbahner zum Militär eingezogen. Auch das liberale Pressegesetz wurde nun sehr streng ausgelegt, wenn es gegen streikende Arbeiter oder auch gegen die Nationalitäten ging. 1897 verordnete die Regierung Bánffy, dass sozialistische Druckwerke vor der Veröffentlichung der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden mussten. Es konnte ihnen die Postbeförderung verweigert werden, es wurden Listen der Empfänger von Druckwerken der Sozialisten und der Nationalitätenpresse angelegt (was ein schwerer Verstoß gegen das Briefgeheimnis war) und es wurden Post- und Geldsendungen aus dem Ausland kontrolliert. Die Willkür der Richter wurde zwar durch das Srafgesetzbuch von 1878 eingeengt und auch der Tatbestand des „politischen Vergehens" wurde enger gefasst, was die Gerichte aber nicht daran hinderte, diese Bestimmung zu ungunsten von Nationalitätenvertretern auszulegen.
In der schweren Krise der Jahre 1912/13 kam es erneut zu Erntestreiks, Streiks der Industriearbeiter und Massendemonstrationen drohten. Die Regierung antwortete mit Verstärkung der Polizei, der Gendarmerie und des Militärs. Es folgten schwere Zusammenstöße wie z. B. der „Blutige Donnerstag" (23.Mai 1912) in Budapest. Für Eisenbahner, Post-, Telegrafen- und Telefonbedienstete Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke, ja sogar für die Lebensmittelindustrie wurden Streikverbote erlassen. Das Organisieren von Streiks wurde wieder unter Strafe gestellt. Auf Grund eines Gesetzes von 1913 konnten „gemeingefährliche Müßiggänger" auf unbeschränkte Zeit in Zuchthäuser eingewiesen werden. Presserecht, Vereins- und Versammlungsrecht wurden weiter eingeschränkt.
Als besonders folgenschwer erwies sich, dass mit Kriegsausbruch die Regierung ermächtigt wurde, Regierungskommissare mit Vollmacht zur Erledigung außerordentlicher Verwaltungsmaßnahmen einzusetzen. Genau dieses Gesetz wurde nach dem Krieg, in den Jahren 1919 bis 1921, immer wieder missbraucht.
Durch die Ausrufung der Volksrepublik im Spätherbst 1918 wurde die Verwaltung total umgebaut. In der Räterepublik herrschten Willkür und Terror, „Volkskommissare" handelten willkürlich und unter Einsatz der „revolutionären Gewalt". Auch nach der „weißen Gegenrevolution", die die alten Verhältnisse wieder herstellte, wurden erneut Kommissare mit besonderen Machtbefugnisse gegen die politischen Gegner eingesetzt ...
Das Rechtswesen
Im alten Ungarn vor 1848 war die ländliche Bevölkerung der Willkür des Grundherrn ausgesetzt. Die Menschen lebten nach dem Gewohnheitsrecht, das in „Weistümern" aufgezeichnet wurde. Im Jahre 1871 wurde die Ausübung der richterlichen Gewalt geregelt. Anders als in der Verwaltung gelang es, moderne, bürgerlich – liberale Prinzipien zu verankern. Kern dieses Gesetzes war die Unabhängigkeit und die Unabsetzbarkeit der Richter. Alle Richter wurden vom König ernannt. Gegen das Ernennungsprinzip lief die Opposition Sturm. Richter durften keiner politischen Vereinigung beitreten. Damit wurden die Richter zu einer isolierten Gruppe. Trotz des Ernennungsprinzips war die Unabhängigkeit keineswegs voll gesichert, die Regierung hatte durchaus Einflussmöglichkeiten. Sie konnte Richter schneller oder langsamer in ein höheres Gehaltsschema befördern. Noch größer war der Einfluss auf die Staatsanwälte, die direkt und weisungsgebunden dem Justizminister unterstanden. Sie konnten auch jederzeit abgesetzt werden.
Die Gerichtsbarkeit erster Instanz wurde durch die königlichen Bezirksgerichte und durch die königlichen Gerichtshöfe ausgeübt. Zweite Instanz war die „Tafel" in Budapest und Neumarkt an der Maros, letzte Instanz war die königliche Kurie.
Erst 1871 wurde das Strafrecht dahingehend geändert, dass man die Körperstrafe abschaffte und die Fesselstrafe verbot. Trotz des Gesetzes von 1871 blieb das ungarische Rechtswesen in vieler Hinsicht rückständig. Es fehlten die Gesetzesbücher, nach denen die Richter hätten urteilen sollen. Es gab kein Gesetzbuch des Privatrechtes, erst 1880 wurde ein Strafgesetzbuch beschlossen und die sehr moderne Strafprozessordnung folgte erst 1896 und trat 1900 in Kraft. Die Zivilprozessordnung stammte zwar schon aus dem Jahre 1868, legte aber sehr schwerfällige Prozessformen fest, mit einem starren Beweisverfahren und verschiedenen Eidesformen. Erst 1911 folgte eine neue Zivilprozessordnung, die 1915 in Kraft trat. Ein Verwaltungsgerichtshof wurde 1896 geschaffen, hatte aber nur wenige Kompetenzen.
Ein interessanter Bereich im Rechtswesen, der viele Dörfer und Bauern betraf, war die Art, wie man Streitigkeiten im Zuge der Ablöse der Grundherrschaft entschied. Die Zivilprozessordnung von 1868 sah vor, dass diese Konflikte von Einzelrichtern auf dem schriftlichen Weg entschieden wurden. Diese Prozesse waren sehr teuer. Diese Regelung war natürlich ganz im Sinne der Grundherren. Schwurgerichte unter Beteiligung der Bauern als Geschworene wurden vermieden. Erst um die Jahrhundertwende ging man im Straf- und Zivilprozess zu einer modernen Form der Gerichtsorganisation mit Geschworenengerichten über. Aber auch danach versuchte man, sowohl die Bauern wie auch die Angehörigen der nichtungarischen Nationalitäten von der Beteiligung an den Geschworenengerichten fernzuhalten. Schwurgerichte wurden nur in größeren Städten mit magyarischer Mehrheit eingerichtet. Die Geschworenen hatten einen sehr hohen Zensus zu erfüllen und wurden außerdem vom Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes und vom Leiter der örtlichen Verwaltung ausgesucht. Sie waren also mit größter Sicherheit „unbedenklich". Der „Gummiparagraph" „Anstiftung zum Nationalitätenhass" blieb den Schwurgerichten weiterhin entzogen
Ein wichtiger Bereich war das Vereins- und Versammlungsrecht. Es war in Ungarn nicht gesetzlich geregelt. Es gab nur Verordnungen des Innenministers. Man konnte sich wegen Missbrauches auch nicht an den Verwaltungsgerichtshof wenden. Vereine durften nur dann mit ihrer Tätigkeit beginnen, wenn ihre Statuten vom Innenministerium genehmigt waren, Versammlungen mussten bei der Polizei gemeldet werden und brauchten eine polizeiliche Genehmigung. Beides waren wichtige Instrumente, um alle politisch unerwünschten Aktivitäten abzuwürgen. Die Nationalitäten durften überhaupt nur solche Vereine gründen, die kulturelle Ziele verfolgten.