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Die Zünfte in Schlaining

Die Handwerksordnung der Schlaininger Schuster, 1497 von Georg Baumkircher erlassen, ist das älteste Zunftprivileg auf dem Gebiet des heutigen Burgenlandes. Ähnliche Privilegien bekamen 1638 die Müller, 1641 die Schuster, 1676 die Hufschmiede und Wagner, 1693 die Leinweber. 1742/44 wurden in einer Konskription 35 Gewerbetreibende in der Stadt und zwei in der Schönau erfasst. Die meisten Handwerker arbeiteten wohl auch für die Herrschaft. Zu den Schlaininger Zünften gehörten auch die Handwerker der Umgebung. Die größte Zunft stellten die Schuster und Tschismenmacher. 1800 bis 1850 wurden etwa 55 Tschismenmacher neu aufgenommen. 1819 gab es in Schlaining 27 und in der Umgebung 54 Tschismenmachermeister, in Schlkaining 32 und in der Umgebung 18 Schumacher, Insgesamt gab es damals 10 Zünfte mit 103 Meistern in Schlaining und 160 Meistern außerhalb. Auch die Schneider bildeten eine große Zunft. Die herrschaftliche Fleischbank wurde seit dem 18. Jahrhundert verpachtet, ebenso wie die zwei herrschaftlichen Mühlen am Tauchenbach.  In manchen Gewerben wie etwa in der Kürschnerei wurden die Schlaininger Bürger von den Juden verdrängt. Die Eisenverarbeitung, die früher in Schlaining so bedeutend war, verschwand im 18. Jahrhundert vollständig, vielleicht wegen der Auflösung des Batthyány-Eisenwerkes  und der Schließung der Eisenhämmer, etwa in Altschlaining.

In der Konskription von 1828 wurden 74 Meister in Schlaining gezählt, darunter 16 Tschismenmacher, 18 Schuster, 9 Schneider, 7 Weberm 3 Kürschner, 3 Tischler, 3 Bäcker, je zwei Schmiede und Knopfmacher, je ein Lebzelter, Zimmermann, Maler, Fassbinder, Seifensieder, Sattler, Hutmacher, Schlosser, Fleischer und Müller.

Der Handel hatte, im Gegensatz zum 16. Jahrhundert, in der Bürgerschaft völlig an Bedeutung verloren. 1742/44 gab es nur einen Krämerladen. Der Kleinhandel wurde von den Juden übernommen. In Schlaining wurden vier Jahrmärkte abgehalten, am Teich neben dem Meierhof gab es Viehmärkte. Die Wochenmärkte waren weniger wichtig. Wie man an den von der Herrschaft eingehobenen "Standelgeldern" ersehen kann, verloren die Schlaininger Märkte ständig an Bedeutung.

1634/35 wurde unter den Bewohnern der Burg Schlaining bereits ein Arzt genannt, 1742/44 wurde ein "Chirurgus" erwähnt, wahrscheinlich der Bader Johann Christoph Eberhardt, 1807 wird ein Bader "Mörtl" und 1807 der "Chyrurgh Böhrin" genannt. Der erste bekannte Arzt, Dr. Franz Wunsam, wirkte von 1870 bis 1902. 1837 gab es eine jüdische Hebamme. Eine Schlossapotheke wurde schon früh erwähnt, sie gehörte zu den ältesten Apotheken im burgenländischen Raum. 1636 bis 1645 war Dietrich Dassau Apotheker, gefolgt von seinem Stiefsohn Jakob Klein, einem Kärntner, der in Wien das Handwerk erlernt hatte. Erst 1825 wurde erneut eine Apotheke gegründet (Zum Schwarzen Adler), geführt von der Familie Artinger.

Privilegien und Handwerksordnungen konnten durch den Herrschaftsinhaber erteilt werden oder über deren Vermittlung auch durch den König. Sie übernahmen meist die Zunftordnungen von Preßburg, Wiener Neustadt oder Ödenburg. Spezialisierte Handwerker (etwa Lebzelter oder Uhrmacher, die in einer Herrschaft nur selten vertreten waren, wurden in die städtischen Zünfte der Umgebung inkorporiert. Die Seiler von Mattersburg, Eisenstadt, Neusiedl und Rechnitz etwa waren der Wr. Neustädter Hauptlade einverleibt, ebenso die Bader von Mattersburg, Forchtenstein, Eisenstadt, Purbach, Großhöflein, Donnerskirchen, Wulkaprodersdorf und St, Margarethen.

Neben Pinkafeld und Eisenstadt  gehörte der herrschaftliche Markt Mattersburg mit drei Jahrhmärkten und einem Wochenmarkt zu den Orten mit einem umfangreichen Handwerk. Insgesamt bestanden 20 Zünfte. Besonders wichtig war die Fassbinderzunft, die schon 1630 ihre Handwerksarikel verliehen bekommen hatte. In der Zeit der Türken- und Kuruzzenkriege erlebte sie einen Niedergang. Erst Fürst Michael erneuerte ihre Privilegien. Die Binder wurden teilweise von der Robot befreit.

Die Ledererzunft von Neckenmarkt

(nach Dr. Felix Tobler, Geschichte der Neckenmarkter Lederer und ihrer Zunft.  In: 500 Jahre Marktgemeinde Neckenmarkt. 1982

Der Markt Neckenmarkt in der Herrschaft Landsee - Lackenbach war ein bedeutendes Gewerbezentrum. Es gab insgesamt 13 Handwerkszechen. Eine davon, die Ledererzeche, wurde genauer untersucht. Aus dem Text sei hier der Abschnitt über die  Handwerksordnung der Lederer, die sich im wesentlichen an die Ödenburger Ledererordnung von 1696 hielt, wiedergegeben.

"Inhalt der Handwerksordnung"

Die religiösen Bestimmungen geben einleitend allgemeine Ermahnungen zu einer christlichen Lebensführung, zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen und zur Erhaltung der Sonntagsruhe, die nur in Ausnahmefällen und nach vorherigem Gottesdienstbesuch übertreten werden durfte. Weitere Bestimmungen richten sich gegen Fluchen und Gottesdienstlästerung. Beim Ableben eines Meisters, seiner Frau oder Kinder, von Knechten (Gesellen) oder Lehrlingen, musste der Zechmeister die Zunftangehörigen verständigen und sie zur Teilnahme am Begräbnis einladen. Wer einem angesagten Kondukt fernblieb, musste 25 fl. hung. (ungarische Gulden) Buße an die Zunftlade zahlen.

Zusammenkunft am Jahrestag

Meist unmittelbar nach der Fronleichnamsprozession, an der alle Zunftmitglieder teilzunehmen verpflichtet waren, wurde der Jahrestag abgehalten. Das gesamte Handwerk — Meister und Knechte — versammelte sich aus diesem Anlass beim Zechmeister, um den Handwerksbrauch zu üben. Im Rahmen des Jahrtages erfolgte die Wahl der Zunftvorsteher (1 inwendiger Zechmeister, d. h. aus Neckenmarkt , ein auswärtiger Zechmeister und ein Beisitzmeister) und die Erledigung der Kassengeschäfte. Jeder Meister hatte den Jahrschilling mit 1 fl (Gulden), die Knechte mit 30 Kr (Kreuzer) zu bezahlen.

Wer ohne Entschuldigung dem Jahrestag fernblieb und den Jahrschilling nicht bezahlte, wurde aus der Zunft ausgeschlossen. Anlässlich des Jahrtages erfolgte auch die Aufdingung und Freisprechung der Lehrlinge, die Aufnahme neuer Meister und die Regelung anderer wichtiger Zunftangelegenheiten.

Die Meister

Die Erwerbung der Meisterschaft war, ausgenommen für Meistersöhne, seit dem Ausgang des Mittelalters sehr erschwert. Bewarb sich ein zugewanderter Geselle um die Meisterschaft, so hatte er dies beim Zechmeister anzumelden, wobei er 1 fl an Anmeldungstaxe und 1 fl an sog. „Forderungstaxe" zu entrichten hatte. Der Bewerber hatte dabei seine eheliche Geburt nachzuweisen und den Lehrbrief vorzulegen. Ferner musste der Bewerber von jener Grundherrschaft, innerhalb deren Gebiet er sich niederlassen wollte, eine Zustimmungserklärung vorlegen. Innerhalb einer bestimmten Frist musste der Bewerber eine bestimmte Anzahl von Meisterstücken anfertigen. Anlässlich der Aufnahme als Meister in die Zunft musste der Bewerber 30 fl an Meistertaxe erlegen und das sog. Meistermahl geben. Bewerber aus dem Kreise der Meistersöhne oder Gesellen, die in das Handwerk einheirateten (d. h. Gesellen, die Meisterswitwen oder Meistertöchter heirateten), hatten nur 15 fl an Meistertaxe zu bezahlen. Wollte sich ein Meister auf dem „Gey", d. h. in einem Ort niederlassen, wo bis dahin noch kein Meister ansässig gewesen war, so hatte er die Zustimmung der zuständigen Grundherrschaft einzuholen und an die Zunftlade 25 fl zu entrichten.

Die Knechte (Gesellen)

Der freigesprochene Lehrbub durfte als nunmehriger Knecht seinen Lehrmeister nicht sogleich verlassen. Auf dessen Wunsch musste er ihm zunächst noch auf ein Quatember (das sind 13 Wochen) Arbeit leisten, allerdings gegen Wochenlohn und mit dem Recht des „Einstoßes" (d. h. der Knecht durfte bei jedem „Aescher" oder „Werk" mehrere eigene Häute mitgerben). Erst dann erhielt er auf Verlangen endgültig seinen Lehrbrief ausgefolgt, durfte seinen Arbeitsplatz wechseln oder auf Wanderschaft gehen.

Den Ledererknechten war eine dreijährige Wanderschaft vorgeschrieben, Meistersöhne brauchten nur 2 Jahre auf die Wanderschaft gehen, konnten aber gegen Erlag von 20 fl von der Verpflichtung zur Wanderschaft befreit werden. Die Aufnahme eines Gesellen erfolgte in der Regel zuerst nur auf eine vierzehntägige Probezeit, in welcher der Knecht Wochenlohn erhielt. Nach der Probezeit wurde das Dienstverhältnis meist auf „Ziel" verlängert, das heißt: ein solcher „Zielknecht" stand von einem Quatembertermin zum anderen, das sind insgesamt 13 Wochen, in einem festen unkündbaren Dienstverhältnis. Neben einer festen Geldentlohnung besaß der „Zielknecht" das Recht des „Einstoßes". Er durfte neben den Häuten und Fellen des Meisters ein bestimmtes Quantum selbst gekaufte Rohware mitarbeiten und das fertige Leder frei verkaufen. Verließ ein „Zielknecht" vor Beendigung der Zielzeit die Werkstätte, musste er dem Meister einen anderen Knecht für die restliche Zeit stellen, oder ihm den entstehenden Schaden ersetzen. Vierzehn Tage vor jedem Quatembersonntag begann jeweils der Kündigungstermin, währenddessen Meister und Knechte Gelegenheit hatten, einen Wechsel der Arbeitsstätte anzubahnen, beziehungsweise neue Knechte anzuwerben. Dem wanderfertigen Knecht wurde mit Bewilligung des Meisters seitens der Zunft der „Abschiedszettel' ( = Wanderbrief) ausgestellt, zwei andere Knechte schnürten ihm nach altem Handwerksbrauch sein Bündel in braunes Tuch oder Leder. Nach einem letzten Abschiedstrunk verließ er dann meist unter Begleitung seiner Mitknechte bis zum Ortsende seinen bisherigen Arbeitsort.

Die Lehrbuben

Das Aufdingen eines Lehrlings erfolgte in der Regel vor dem gesamten versammelten Handwerk vor geöffneter Lade durch den Zechmeister. Der Bewerber mußte durch Vorweis des Taufscheines seine eheliche Geburt und katholische Religion nachweisen und 4 Bürgen aus dem Handwerk (2 Meister und 2 Knechte) stellen, die mit 32 fl für das Wohlverhalten des Lehrlings während seiner Lehrzeit hafteten. Entlief ein Lehrling aus der Lehre oder verursachte er einen Schaden, so verfiel diese Bürgschaft. Die Bürgen hatten ihrerseits dafür Sorge zu tragen und Nachschau zu halten, daß der Lehrmeister seine Pflichten dem Lehrling gegenüber gewissenhaft erfüllte, ihn tüchtig unterwies, ordentlich versorgte und ihn nicht misshandelte.

Der Lehrling wurde vor offener Lade vom Zechmeister über seine Rechte und Pflichten belehrt und ermahnt, fleißig zu lernen und dem Meister, der Meisterin und den Knechten in allem was redlich ist, zu gehorchen. Danach wurde sein Name, sowie der seiner Bürgen im Aufdingbuch vermerkt, wofür 5 fl an Aufdinggebühr zu erlegen war. Sein Taufschein wurde für die Dauer der Lehrzeit eingezogen und in der Zunftlade aufbewahrt. Der Lehrling lebte im Haushalt des Meisters und hatte Anspruch auf Kleidung und Kost. Die Lehrzeit betrug in der Regel drei Jahre, manchmal wurde sie auf vier Jahre ausgedehnt. Meistersöhne wurden meist an ein und demselben Tage aufgedungen und freigesprochen. Analog zu den Knechten durften sich auch die Lehrlinge am „Einstoß" beteiligen und zwar bei jedem ,,Ae-scher" oder „Werk" mit 5 Fellen oder einer Haut.

Wie die Aufdingung erfolgte auch die Freisprechung vor dem versammelten Handwerk und geöffneter Lade in feierlicher Form durch den Zechmeister, wobei dem Lehrling der Lehrbrief ausgefolgt wurde. Die Freisprechung wurde im Aufdingbuch vermerkt. Wie bei der Aufdingung waren bei der Freisprechung 5 fl „Freisagungsgebühr" zu entrichten. Anschließend an die Freisprechungszeremonie fand für alle Beteiligten ein Festmahl statt, zu dem der Freigesprochene einlud, für dessen Kosten aber meist der Lehrherr aufkam.

Bestimmungen über den Einkauf der Rohware und den Lederschnitt (Verkauf des Leders)

Die Lederer nahmen für sich das Recht des Vorkaufes von Rohhäuten und Fellen bei den Fleischhauern gegenüber Juden und anderen Händlern in Anspruch. Das gegenseitige Aufreden und Abspenstigmachen von Fleischhauern war verboten, ebenso jede Verteuerung der Rohware. Oft schlössen die Lederermeister mit den Fleischhauern Kontrakte auf die Lieferung der Rohhäute und Felle und leisteten ihnen manchmal sogar Vorschüsse auf künftige Warenlieferungen. Falls ein Lederermeister die Rohware von einem Fleischhauer heimlich teurer kaufte, als es ortsüblich war oder die Obrigkeit festgesetzt hatte, und er dabei ertappt wurde, so mußte er jeweils den halben Kaufpreis dem Handwerk als Strafe erlegen. Den Meistern war der Lederschnitt (Vertrieb des Leders) in ihrem Zunftbetrieb gestattet, sie durften dieses in den Städten, auf allen Jahr- und Wochenmärkten sowie an den offenen Kirchtagen ganz oder zerschnitten feilbieten. In praxi erfolgte der Vertrieb des Leders wohl größtenteils direkt mit den verarbeitenden Gewerben (Schuster, Zischmenmacher, Sattler, Riemer usw.). Eine gewisse Konkurrenz beim Vertrieb des Leders erwuchs den Lederern durch die kroatischen, ungarischen und slawonischen Schuster, die auch den Handel mit bestimmten Ledersorten betrieben und daher von den Lederern als Störer oder Pfuscher betrachtet wurden.

Das karitative Wirken der Zunft

Von größter Wichtigkeit war in einer Zeit ohne Versicherungen, Krankenkassen und Arbeitslosenfürsorge das karitative Wirken der Zünfte. Geriet ein Meister oder eine Meisterin durch Feuer, Krankheit oder andere Unglücksfälle unverschuldet in Not, erhielten sie gegen Ausstellung eines Schuldscheines eine Unterstützung aus der Lade, die sie später, sobald sie den Unglücksfall überwunden hatten, zurückzahlen mussten. So wandte sich beispielsweise der Mattersdorfer Lederermeister Georg Stocker, der bei einer Feuersbrunst am 20. September 1837 sein Haus und alle seine Vorräte an rohem und fertigem Leder verloren hatte, um Hilfe an die Neckenmarkter Ledererzunft, die ihm von dieser offensichtlich auch gewährt wurde. Das Recht auf Nächtigung und Zehrung, das jedes Zunftmitglied auf seine Wanderschaft

genoß, kam einer Arbeitslosenfürsorge gleich. Die Zunft wahrte sogar noch über den Tod hinaus die religiösen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Sie ließ für das Seelenheil der verstorbenen Zunftmitglieder Seelenmessen lesen, und der Zechmeister verwahrte oftmals den Nachlaß und das Testament der Zunftmitglieder, um es mit den Erben abzuhandeln und zu vollstrecken. Die Zunft der Neckenmarkter Lederer bestand bis zum Jahre 1872, in welchem in Ungarn die Zunft aufgehoben wurden. Der letzte Zechmeister der Neckenmarkter Ledererzunft war Georg Vollnhofer (gest. am 20. 12. 1890).
 

Die Neckenmarkter Lederer

Aufgrund der bisher bearbeiteten Quellen können die Neckenmarkter Lederer bis zur Mitte des 17. Jhs. zurückverfolgt werden, doch ist nicht zu bezweifeln, dass bereits im 16. Jh. Lederer in Neckenmarkt ansässig waren.
Der erste namentlich bekannte Lederermeister in Neckenmarkt ist Wolf Lackner (am 1. Nov. 1668 wird seine Tochter Elisabeth getauft, er starb vor 1686). Sein Sohn Paul Lackner, der sich am 3. Februar 1686 mit Ursula Rohrer vermählte, führte den elterlichen Betrieb weiter, doch ist nicht bekannt, wie lange dies der Fall war. Außer Lackner ist aus dem letzten Drittel des 17. Jhs. ein weiterer Lederermeister aus Neckenmarkt bekannt, nämlich Hans Vollnhofer, dessen Betrieb sich kontinuierlich bis zur 2. Hälfte des 19. Jhs. verfolgen läßt. Seine Söhne Matthias (getauft am 24. Februar 1688, begraben am 29. Juli 1728 in Neckenmarkt) und Michael (gestorben vor dem 6. Juli 1723) waren ebenfalls als Lederermeister in Neckenmarkt ansässig. Während Elisabeth, Witwe nach Michael Vollnhofer sich am 12. Februar 1726 mit dem Zischmenmachermeister Johannes Augl wiedervermählte, wobei ihr Schwager Matthias noch als Trauzeuge fungierte, heiratete die Witwe des Matthias Vollnhofer, ebenfalls Elisabeth mit Namen, am 27. Februar 1729 den aus Marchegg stammenden Lederermeister Johann Thallpachmayr (Thalbachmayr). Dieser führte den Betrieb bis zu seinem Tode im Jahre 1755 (begraben am 5. Dezember 1755, 60 Jahre alt) weiter. Nach dem Tode seiner ersten Frau vermählte sich Johann Thallpachmayr am 16. Jänner 1742 mit der Bäckermeisterstochter Anna Maria Hoff er aus Deutschkreutz ein zweites Mal. Nach dem Tode ihres Mannes vermählte sich diese am 25. Februar 1756 mit dem aus Halbturn stammenden Lederermeister Lorenz Madt und nach dessen baldigem Tod in dritter Ehe am 1. August 1758 mit dem aus Piringsdorf stammenden Lederermeister Stefan Artner. Durch Einheirat ging der Betrieb schließlich auf die Familie Dubkowitsch über, die ihn bis zur Mitte der 60er Jahre des 19. Jhs. (bis zur Einstellung) führte.
Ein weiterer Ledererbetrieb läßt sich ebenfalls bis zum Ende des 17. Jhs. zurückverfolgen.
Am 24. November 1695 heiratet der aus Aspang stammende Lederermeister Lorenz Hasenhietl die Inwohnerin Maria Zünckh (Zinkh) aus Neckenmarkt. Dieser war bis zu seinem Tode (begraben am 13. Dezember 1732) als Lederer in Neckenmarkt tätig. Nach seinem Tod übernahm sein Sohn Johann Hasenhiet(t)l den väterlichen Betrieb und führte ihn bis 1759 (begraben am 25. Juli 1759, 44 Jahre alt). Anschließend übernahm der Lederermeister Josef Mohl (sein Vater Caspar Mohl war Lederermeister in Payerbach den Betrieb, der am 29. April 1760 Theresia, die Tochter des verstorbenen Johann Hasenhiet(t)l ehelichte. Nach seinem Ableben (vor 1775) vermählte sich der Lederermeister Johann Stöger mit der Witwe und führte den Betrieb fort. Diesem folgte sein Sohn Josef Stöger, der bis 1815 als Lederermeister in Neckenmarkt nachweisbar ist. Durch Einheirat ging der Betrieb auf Franz Meißel (Maysl) (1824—1832) und Franz Steinbacher (1832—1856) über. Wie lange der Betrieb nach 1856 noch bestand, ist nicht bekannt. Ein anderer Ledererbetrieb läßt sich ebenfalls über 100 Jahre kontinuierlich verfolgen. Als erster Inhaber dieses Betriebes bzw. dieser Werkstätte erscheint vor 1730 der Lederermeister Urban Steiner (Stainer). Nach seinem Tode heiratete der aus Lockenhaus stammende Lederer Martin Augustin am 29. August 1730 die Witwe Steiners, Regina, und führte den Betrieb bis 1748 (begraben am 28. Mai 1748, 50 Jahre alt). Am 28. September 1749 ehelichte der aus Trumau stammende Lederermeister Jakob Müzl die zum zweiten mal verwitwete Regina und übernahm den Betrieb. Nach seinem Tod (um 1756) kam der Betrieb auf den Lederermeister Ignaz Vollnhofer (ein Sohn des früher genannten Matthias Vollnhofer), der am 31. Oktober 1756 Susanna, eine Tochter des Martin Augustin geheiratet hatte. Nach Ignaz Vollnhofer (sen.), der nachweislich bis 1775 in den Quellen aufscheint, übernahm sein gleichnamiger Sohn Ignaz (jun.) nach dem Ableben seines Vaters den Betrieb uns führte ihn bis zum Jahre 1807. Durch Einheirat ging der Betrieb in diesem Jahr auf den Meister Michael Reumann (Raymonn) über, der ihn bis zu seinem Tod (1825?) führte.Danach ging der Betrieb auf seinen Stiefsohn Georg Vollnhofer (sen.) über (bis 1856) und von diesem auf dessen Sohn Georg (jun.), der wie bereits früher erwähnt, der letzte Zechmeister der Neckenmarkter Ledererzunft war. Seit 1841 ist noch eine weitere Ledererwerkstätte in Neckenmarkt nachgewiesen, die auf Kurialgrund errichtet worden war und vom Lederermeister Franz Stangl betrieben wurde. Für die Nutzung der Werkstätte hatte Stangl der Herrschaft den Werkstatt-Zins zu zahlen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1846 schloss die Herrschaft (Esterhäzy-Herrschaft Landsee-Lackenbach) mit Stangl einen Kontakt eines Kurial-söllnerhauses umgewandelt wurde. Stangl mußte anstatt des bisherigen Werkstatt-Zinses nach dem nunmehr als Kurialsöllnerhaus geltenden Gebäude jährlich 1 fl C. M. Hauszins zahlen und 30 Tage Handrobot für die Herrschaft verrichten oder diese in Geld ablösen, wobei ein Handrobottag mit 12 Kr C. M. berechnet wurde. "

Die Pinkafelder Schneider - 1789 über Aufdingen, Freisprechen und Meisterwerden

„ Wenn ein Jung aufgedungen wird: Erstlich: Lust und Lieb zu einem Ding machen alle Müh und Arbeit gering. Zweitens heißts fleißig beten, Gott vor Aug haben, so wird dir alles wohl gelingen. Und wann du morgens aufstehst zur Arbeit, sprich: so tret ich demnach an, so gut ich immer kann, mein Arbeit, Tun und Wesen, zu dem mich Gott erlesen. Drittens: Mußt du deinem Lehrmeister und Lehrmeisterin in allen Begebenheiten treu und fleißig sein, nichts entfremden oder wie man sonst sagt, nichts stehlen, denn Treuheit und Aufrichtigkeit ist eine schöne Tugend. Viertens: Wenn du etwas brauchst von Handwerkssachen, es mag sein Nadel oder Zwirn oder von anderen Sachen des Handwerks, so bitt deinen Herrn Lehrmeister freundlich darum. Nur selber darfst du nichts nehmen, denn der Lehrjung ist das geringste im Haus. Fünftens: Das Kartenspielen, Kegelscheiben oder nächtlicherweile Herumschleichen vergeblicher Weis ist dir scharf verboten. Wofern du solches wirst zum Vorschein bringen, so wird man dich dafür vor einem ganzen Handwerk hart bestrafen. Sechstens: Wenn dir ein Meister oder Meisterin oder anderer ehrlicher Mensch begegnet auf der Gassen, nimm ehrbar deinen Hut ab, grüße freundlich und führ dich auf, wie es einem Schneiderlehrling zusteht. Notabene: Hier fragt sichs, ob der Lehrling seine Bürgschaft per 32 kr in die Lad zu legen hat, oder ob er einen Bürgen für ihn selber stellen kann, allsdann heißt es: Siebentens: Wenn du diesem allem so nachleben willst, wirst du also vor offener Lad aufgedungen werden. Nun gib dem Herrn Zöchmeister und dem ganzen ehrsamen Handwerk die Hand und führ dich gut auf, Gott gib dir Glück und Segen."

„Beim Freisprechen heißts: Erstens: Weil dir Gott, der Allmächtige, deine Lehrjahre hat glücklich vollenden lassen, so mußt du dich auch aufführen, wie es einem ehrlichen Schneiderjungen gebührt und zusteht, denn du bist noch nicht Gesell, du mußt deinen Gesellenstand erst durch deine Handarbeit zum Vorschein bringen. Zweitens: Wenn du in die Fremde gehst und weder aus noch ein weißt, so bitte Gott, daß er auch dir den heiligen Engel Raphael, wie dem Tobias, schicken wolle, der dir so auf deiner Reise beistehen soll. Drittens: Wenn du in einen Ort kommst, so gehe zum Herbergsvater hin, klopfe ehrerbietig an, grüße freundlich und bitte um eine Herberge. Lege aber deinen Binkel nicht auf, sondern unter die Bank. Darnach bitte den Herrn Vater, ob er nicht eine Arbeit für dich wisse. Viertens: Mußt du dich aufführen ehrbar, züchtig, friedsam, treu vor Gott und den Menschen. Nicht vollsaufen, Karten spielen, Kegelscheiben, in heimlichen Zusammenkünften durchaus niemalen einwilligen, denn das ist eine schlechte Tugend für die Menschen. Fünftens: Und wenn du diesem allem nachleben willst, so sollst du von deinen ehrlich ausgestandenen Lehrjahren vor offener Lad frei und losgesprochen werden. Gib nun dem Herren Zöchmeister und dem ganzen Handwerk die Hand. Gott der Allmächtige gebe dir Glück und Segen zu deinem guten Vornehmen."

„Beim Meistersprechen: Erstens: Auf dein Herkommen und Bitten wird er laut seinen aufgezeichneten Schriften zu einem Meister angenommen werden, wenn er folgende Punkte zu beobachten verspricht, nämlich: Zweitens: Soll er wissen, daß er sich aufzuführen hat, wie es einem ehrlichen Meister nach christlicher, ehrlicher Handwerksgewohnheit zukommt. Drittens: Soll er seine künftigen Mitmeister durch geringen Spottarbeitlohn nicht verderben. Viertens: Wenn ein Meister einmal seine Gräun auf eine Arbeit gezogen hat, oder nur soviel, daß er spürt, wie die Gräun durch einen Meister auf die Arbeit gemacht worden ist, so ist er nicht ohne Vorwissen desjenigen Meisters, der die Gräun daraufgeschlagen hat, im Stande zu fertigen. Würde ihn aber ein Meister in diesem Falle überweisen können, so wird er darüber abgestraft werden. Fünftens: Wenn ein Meister auf Rechnung arbeitet, darf er ohne Vorwissen des

jenigen Meisters, welcher seine Rechnung mit der Kundschaft hat, nicht darunter arbeiten. Sechstens: Muß er auf die alten Meister genau Achtung haben, wenn die nach Hause gehen, d. h. Ehre das Alter, denn du kannst auch alt werden und in Gegenwart eines ganzen Handwerks nicht rauschig trinken. Siebentens: (Als besonders wichtiger Punkt!) Soll er auch wissen, daß ein Gaymeister hier nicht einmal Maß nehmen, noch viel weniger Arbeit herein oder hinaus selbst tragen darf. Wird er solches sehen, ist er schuldig, solches sogleich beim Herrn Zöchmeister zu melden."

Der Vorgang bei der Jahresversammlung ist folgender: Der Altgeselle spricht: „Erstens: Still Gesell oder Jung! ein Uhr ists vorüber, was Gesell ist, setzt sich nieder, was Jung ist, bleib stehen, damit man unterscheiden kann, was Gesell ist oder Jung bei Straf. Zweitens: Still Gesell oder Jung! Jetzt werden wir unsere Ladbücher eröffnen und ansehen, was wir für k. k. Artikel haben im privilegierten Markt Pinka-feld. Drittens: Still Gesell oder Jung! Jetzt werden wir auflegen. Es lege ein jeder gehörig auf, daß die Münz klingt oder springt. Es werden auch die Meisternamen verlesen. Es gebe jeder fleißig acht. Der seinen Namen überhört, den ist sein Geld so gut als zuvor sein Auflag bei der Straf. Fünftens: Still Gesell oder Jung! hat einer oder der andere zu klagen, der klage wohl an, derweil Meister und Geselle beisammen sind, es sei gleich über mich oder meine Nebengesellen, zwei über den Altgesellen, zwei Jung über einen Gesellen, was recht ist, wird recht verbleiben, was unrecht ist, wird mit Recht bestraft werden. Ich melde zum ersten, zweiten und drittenmale. Sechstens: Still Geselle oder Jung! heute vier Wochen haben wir wieder Gebot und Auflage. Gehet fleißig in das Gotteshaus, schlafet keiner aus des Meisters Haus. Das Gebot ist aus! Jung, mach die Tür auf und baß, Meister und Geselle hinaus, bei der Straf . . . !"

 

 

 

 

Grafik / Karte

 

 

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Quellen

  • Homma - Prickler - Seedoch, Die Geschichte der Stadt Pinkafeld. S.162 f.
 

 

 

 
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